Der Termin für unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung steht fest.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen den in Ziff. 1.1. genannten Gesellschaften der B.M.P. – Gruppe (B.M.P. oder Verkäuferin) mit einem Kunden (Käufer) über den Verkauf und die Lieferung von Waren der B.M.P.
1.1.
B.M.P. Bulk Medicines & Pharmaceuticals GmbH,
B.M.P. Pharma Trading AG,
BMP Biotec GmbH,
TAO COSMETICS TRADING GmbH
1.2.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn wir auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweisen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ergänzend gelten nachrangig die INCOTERMS, aktuelle Fassung.
1.3.
Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der schriftlichen Verkaufsbestätigung der B.M.P. zusammen mit diesen Bedingungen. Widersprechen diese Bedingungen den in der schriftlichen Verkaufsbestätigung aufgeführten Sonderbedingungen, gelten Letztgenannte. Jedwede mündliche Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die B.M.P. Die Schriftform ist auch durch elektronische Übermittlung oder per E-Mail gewahrt.
1.4.
Anfechtungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen und Fristsetzungen beider Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift. Die Übermittlung kann im Original oder in Textform (Telefax / E-Mail) erfolgen.
2.1.
Mündliche Angebote, Zusagen, Vertragsänderungen und Absprachen der Mitarbeiter der Verkäuferin, ausgenommen Geschäftsführer und Prokuristen, sind freibleibend und unverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Hierauf kann nur schriftlich verzichtet werden. Verbindlich sind nur schriftliche oder in Textform (Telefax / E-Mail) bestätigte Zusagen oder Abschlüsse.
2.2.
Warenbeschreibungen und Qualitätsangaben sowie Auskünfte der Verkäuferin über die Eignung und Verwendbarkeit der Ware sind nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung anzusehen. B.M.P. liefert Ware von handelsüblicher Beschaffenheit. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur gegeben, wenn und soweit B.M.P. die Eigenschaft ausdrücklich schriftlich garantiert hat.
2.3.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert die Verkäuferin die Ware als Rohmaterial ohne von ihr vorgenommene Zweckbestimmung. Die Verwendung erfolgt in eigener Verantwortung des Käufers. Unterliegt die Verwendung der Ware besonderer rechtlicher Vorschriften oder Anforderungen, so obliegt deren Prüfung und Beachtung allein dem Käufer. Die Verkäuferin trifft keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung.
2.4.
Für die Kaufpreisberechnung ist das Abgangsgewicht (Netto-Rohgewicht) maßgeblich.
2.5.
Vertragsschlüsse erfolgen durch ausdrückliche Annahme eines Angebots oder durch ein sonstiges Verhalten, das Zustimmung zu einem Angebot ausdrückt. Bestätigt der Verkäufer ein Angebot des Käufers unter Ergänzungen oder Abweichungen, die die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, stellt dies eine Annahme des Angebots dar, wenn nicht der Käufer die fehlende Übereinstimmung unverzüglich beanstandet. Unterlässt der Käufer dies, so werden die Ergänzungen oder Abweichungen Inhalt des Vertrages.
2.6.
Entstehen unvorhersehbar nach Vertragsschluss zusätzliche Aufwendungen, wie insbesondere gestiegene Abgaben und Energiekosten und/oder Versicherungsprämien sowie Erschwerniszuschläge, ist B.M.P. berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis/Preis nachträglich, um diese Aufwendungen zu erhöhen.
Soweit nicht ausdrücklich in den jeweiligen Lieferbedingungen etwas anderes vereinbart wurde, hat der Käufer zusätzliche Frachtkosten, die Kosten für eine über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackung, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.
Alle vereinbarten Preise verstehen sich unversteuert, das bedeutet zuzüglich der jeweils gültigen Energie- und Umsatzsteuer sowie weiter anfallender Steuern und Abgaben.
Ergeben sich nach Vertragsschluss durch hoheitliche oder behördliche Anordnung weitergehende oder neue, die Vertragsbedingungen tangierende Verpflichtungen, so sind die sich daraus ergebenden Konsequenzen und zusätzlichen Kosten Vertragsbestandteil und werden vom Käufer übernommen.
3.1.
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach § 15 Abs. 1 S. 1 des VerpackG Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet sind, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
3.2.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Käufer die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des VerpackG von B.M.P. und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Käufer zu tragen.
3.3.
Ist der Käufer Letztvertreiber von Verpackungen im Sinne der VerpackG stellt dieser sicher, dass Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in dessen Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit nach dem VerpackG hinweisen werden. Anderenfalls trägt der Käufer dafür Sorge, dass der Käufer seine Kunden auf die Verpflichtung des Letztvertreibers nach dem VerpackG hinweist.
3.4.
Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen VerpackG zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze 3.1 bis 3.3 keine Anwendung. Der Käufer ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in dessen Land verantwortlich.
3.5.
Verstößt der Käufer gegen die Vorschriften des VerpackG und wird deshalb B.M.P. von Dritter Seite in Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, B.M.P. alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
4.1.
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl von B.M.P. Konkrete Liefertermine sichert B.M.P. nicht zu. Im Rahmen der vereinbarten Lieferzeit werden allerdings die vom Käufer gewünschten Liefertermine von B.M.P. unverbindlich berücksichtigt. Erstreckt sich die Lieferzeit auf mehrere Monate, so findet die Lieferung – sofern nicht anders vereinbart – in monatlich ungefähr gleichen Raten statt. B.M.P. ist berechtigt, jederzeit eine dem Vertragsgegenstand gleichwertige Ware zu liefern, aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei in jeder Hinsicht um Ware mit gleichem oder besserem Qualitätsstandard handelt. Die Lieferung kann – unter gegenseitiger Aufrechnung der Frachtunterschiede – auch von anderen als den im Vertrag vorgesehenen Orten erfolgen.
4.2.
B.M.P. kann nach eigener Wahl zu jedem Zeitpunkt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist die Ware unter Ankündigung eines Verladetages andienen. Die Andienung hat mindestens vierzehn (14) Arbeitstage vor dem angekündigten Verladetag zu erfolgen. Widerspricht der Käufer nicht binnen einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen vor dem angekündigten Verladetag der Andienung, so gilt die Andienung als vom Käufer genehmigt. B.M.P. wird den Käufer in der Andienung auf die Bedeutung unterlassenen Widerspruches hinweisen.
4.3.
Widerspricht der Käufer die Andienung ab und erteilt er nicht binnen einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablauf des in der Andienung angekündigten Verladetages einen eigenen Versandauftrag, so kommt der Käufer nach verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit seiner Leistung in Verzug und B.M.P. kann nach ihrer Wahl
Die Nachfrist nach 4.3. beträgt mindestens 8 Arbeitstage.
4.4.
Erteilt der Käufer nicht fristgerecht einen ausführbaren Versandauftrag i. S. v. Ziffer 4.3, kann B.M.P. die Ware auch auf Kosten und Gefahr des Käufers bei B.M.P. oder bei einem durch B.M.P beauftragten Lagerhalter einlagern.
4.5.
B.M.P bemüht sich vereinbarte Lieferzeiten und –termine stets einzuhalten. B.M.P. ist jedoch von der Einhaltung vertraglicher Liefertermine und Lieferzeiten befreit, wenn im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die sich die Leistungserbringung beträchtlich erschwert (erhebliche Leistungserschwerung). Erhebliche Leistungserschwerungen sind alle Schwierigkeiten, die unabhängig von ihrer Art, der Sphäre und dem Abschnitt in der Lieferkette in dem sie auftreten, die Ausführung des Vertrags wesentlich erschweren. Hierzu zählen insbesondere Ereignisse höherer Gewalt und Naturereignisse (z.B. Vulkanausbrüche, Hoch- Niedrigwasser, Eis, Verzögerung / Vernichtung der Ernte, Pandemien oder Epidemien), Aus- und Einfuhrbeschränkungen, Probleme beim Bezug von Rohstoffen, Betriebsstörungen (z.B. durch Brand, Maschinenbruch, Streik, streikähnliche Maßnahmen, Kriegs- oder Ausnahmezustände sowie Transport) und Verladeschwierigkeiten.
Das gilt auch, wenn diese Umstände eintreten nachdem die Verkäuferin in Verzug geraten ist. Durch solche unvorhergesehenen Verzögerungen entstandene Kosten hat die Verkäuferin nicht zu erstatten.
4.6.
Liegen erhebliche Leistungserschwerungen vor, ist B.M.P berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Leistungserschwerung, maximal jedoch um bis zu fünf (5) Monate zu verlängern. B.M.P. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, innerhalb der Verlängerungsfrist für eine der vereinbarten Waren gleichwertige Ware zu liefern. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist kann der Vertrag auf Verlangen einer der Parteien aufgehoben werden. Zeichnet sich ab, dass bereits vor Ablauf der Verlängerungsfrist für eine der Parteien das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist, kann diese von dem Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.
4.7.
Alle Verkäufe stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung seitens des Vorlieferanten der Verkäuferin sowie dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ankunft dieser Ware. Der Eindeckungsvertrag des Verkäufers darf ebenfalls den Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten.
4.8.
Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen in für den Käufer im Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Käufer zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet. Alle Teillieferungen eines Abschlusses gelten als besondere Geschäfte.
4.9.
Die Vertragserfüllung seitens B.M.P. steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und / oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Wird die Vertragserfüllung nachträglich aufgrund geänderter außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen, Embargos oder sonstiger Sanktionen erschwert oder unmöglich, ist B.M.P. berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer ist zudem verpflichtet, soweit er selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführt, die einschlägigen Ausfuhrvorschriften der Europäischen Gemeinschaft bzw. der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der USA einzuhalten. Soweit B.M.P. wegen Verletzung einer dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausfuhr obliegenden Pflicht Zölle oder sonstige Zahlungen zu entrichten hat, wird der Käufer B.M.P. auf erstes Anfordern von diesen Verpflichtungen freistellen.
4.10.
B.M.P. liefert gemäß den bei Vertragsabschluss vereinbarten INCOTERMS. Sofern sich aus der Verkaufsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung der Waren des Auftragnehmers EXW (ab Werk) gemäß INCOTERMS neueste Fassung.
5.1.
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn er unverzüglich nachweist, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Im Falle eines Verzuges ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig.
5.2.
Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen der Verkäuferin aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.3.
Werden der Verkäuferin nach dem Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers oder die Erfüllung seiner Leistungspflichten zweifelhaft erscheinen lassen oder gerät der Käufer mit wesentlichen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten trotz Fristsetzung mehr als 14 Tage in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aufzuschieben und Vorauszahlung sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen, auch aus von dem Käufer gegebenen Wechseln, zu verlangen.
Die B.M.P. ist insbesondere berechtigt im Rahmen des Vertrages die Leistung zu verweigern, wenn
In diesen Fällen kann B.M.P. unter Setzung einer angemessenen Frist von mind. 5 Werktagen Vorauszahlung oder die Stellung einer mit B.M.P. abgestimmten Bankgarantie verlangen. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist B.M.P. berechtigt ohne jegliche Ersatzpflicht von dem Vertrag oder dem noch nicht erfüllten Teil desselben zurückzutreten. In diesem Fall werden die gesamten Forderungen der B.M.P.-Gesellschaften gegen den Käufer sofort fällig.
5.4.
Kommt der Käufer einem gemäß Nr. 4.3 berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nicht binnen 5 Werktagen nach, so ist Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung von nicht ausgeführten Verträgen zu verweigern und daneben im Falle des Rücktritts Schadensersatz zu verlangen.
5.5.
Die vertragsschließende B.M.P.-Gesellschaft ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Käufers und Bekanntgabe an ihn, alle vertraglichen Recht und Pflichten an eine andere Gesellschaft der B.M.P-Gruppe (s. Ziff. 1.1) abzutreten und alle vertraglichen Zahlungsansprüche auf eine andere Gesellschaft der B.M.P.-Gruppe oder an Dritte zu übertragen.
5.6.
Die Abnahme und der Abruf der vereinbarten Lieferung sind eine wesentliche Hauptpflicht des Käufers.
6.1.
Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin bis zur vollständigen Zahlung der Kaufpreisforderung sowie sämtlicher, auch künftiger, nicht fälliger oder bedingter Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Wechselforderungen.
6.2.
Die Verarbeitung oder Bearbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage der Verkäuferin, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Ihr steht das Eigentum an der neu entstandenen Sache in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, etc. Der Käufer überträgt der Verkäuferin bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte, und zwar bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die neue Ware wird vom Käufer für die Verkäuferin unentgeltlich verwahrt. Die Waren die hiernach unter dem Miteigentumsrecht von B.M.P. stehen, gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.1.
6.3.
Der Käufer ist vorbehaltlich der Klausel 5.7 – also solange er sich nicht im Verzug befindet – ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, jedoch ist es ihm untersagt, sie zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Der Käufer tritt der Verkäuferin schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung der gem. Nr. 5.2 entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer der Verkäuferin die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zu einem Widerruf der Verkäuferin ermächtigt; der Widerruf der Einzugsermächtigung ist nur im Verwertungsfall zulässig. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen B.M.P., sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltswaren vorbehalten hat.
Der Verkäufer nimmt die hier vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
6.4.
Unter dem Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze ist stets der Preis, den die Verkäuferin dem Käufer für die Ware berechnet hat, zu verstehen (Rechnungspreis).
6.5.
Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, ihre Sicherungen nach ihrer Wahl und insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
6.6.
Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Dies ist eine wesentliche Hauptleistungspflicht.
6.7.
Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, so kann die Verkäuferin ihm die Veräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren sowie deren Wegschaffung untersagen, sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware oder der verarbeiteten und bearbeiteten Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf Ware, an denen nach den vorstehenden Vorschriften Rechte der Verkäuferin bestehen, unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen abgetreten sind. Etwa anfallende Interventionskosten hat der Käufer zu tragen und zu erstatten. Zudem hat der Käufer Dritte, die auf die Vorbehaltsware durch Pfändung zugreifen, unverzüglich auf das Eigentum der B.M.P. hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, B.M.P. die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Käufer.
6.8.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, steht der Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Frist ein Anspruch auf Rückgabe der verkauften Ware zu.
6.9.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein Rücknahmeverlangen, gilt als Rücktritt vom Vertrag. Die Verkäuferin ist berechtigt, unabhängig vom Rücktritt, daneben Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen.
6.10.
Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7.1.
Der Empfänger hat Ware vor ihrer Annahme / Quittierung sofort sorgfältig zu untersuchen. Die Untersuchung der Ware ist unverzüglich nach der Ablieferung am vereinbarten Ablieferungsort durchzuführen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Für die Quantitätsermittlung erbringen, auch im Verhältnis der Parteien zueinander, die Feststellungen der jeweiligen Transportführer einen widerlegbaren Beweis.
Der Empfänger / Käufer hat vor Verarbeitungsbeginn rechtzeitig zu klären, ob die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtigten Zwecke, insbesondere eine Weiterverarbeitung, geeignet ist. Mit Beginn der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware vom Käufer als vertragsgemäß genehmigt. Schadensersatzansprüche sind danach ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend bei Weiterversand der Ware vom ursprünglichen Bestimmungsort.
7.2.
Soweit Mängel bei einer kaufmännischen und sensorischen Überprüfung nicht feststellbar sind, hat der Käufer zum Zwecke der Untersuchung repräsentative Proben zu ziehen und/oder einen Sachverständigen mit der eiligen Untersuchung zu beauftragen.
7.3.
Rügen hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich, soweit Mängel oder Abweichungen ohne Sachverständigen feststellbar sind, bei innerdeutschen Geschäften spätestens in 3 Geschäftstagen, bei internationalen Geschäften spätestens binnen 8 Geschäftstagen seit der Ablieferung bzw. Freistellung am vereinbarten Ort, mitzuteilen. Ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich, so sind die Proben im innerdeutschen Handel binnen 3 und im internationalen Handel binnen 8 Geschäftstagen nach der Ablieferung dem Sachverständigen anzuliefern. Eine Rüge ist spätestens binnen 3 Werktagen nach Eingang des Untersuchungsergebnisses beim Käufer, spätestens innerhalb von 3 Wochen seit Eintreffen der Ware am vertraglichen Bestimmungsort auszusprechen, soweit nicht die Untersuchung durch einen Sachverständigen längere Zeit in Anspruch nehmen musste.
7.4.
Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Übermittlung durch Schriftform, Telefax oder per Mail und der konkreten Darstellung der beanstandeten einzelnen Mängel. Die beanstandete Ware muss in den Versandbehältnissen am Ort belassen werden, damit B.M.P. die Berechtigung der Ansprüche prüfen kann.
7.5.
Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin sind bei erkennbaren oder durch Sachverständige feststellbaren Mängeln ausgeschlossen, wenn der Käufer vor Abschluss der Schadens- oder Mangelfeststellung durch die Verkäuferin die gelieferte Ware oder Teile davon in Besitz nimmt, vom Untersuchungsort entfernt, anbricht, verarbeitet, bearbeitet oder sonst verändert oder weiterversendet (Probenziehung zwecks Untersuchung ausgenommen).
7.6.
Der Käufer ist verpflichtet, Regressansprüche gegen die jeweiligen Spediteure/Frachtführer durch rechtzeitige Eintragung/Abschreibung von Beanstandungen in die Transportdokumente zu sichern oder Beanstandungen schriftlich umgehend in sonstiger Weise vorzutragen, sowie durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt oder die Unterlagen über die Reklamation gegenüber dem Spediteur/Frachtführer der Verkäuferin nicht binnen 2 Wochen auf Anforderung vorgelegt, so trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass die Ware nicht ordnungsgemäß abgeliefert wurde.
7.7.
Ist Zahlung gegen Dokumente vereinbart, so berechtigen Mängelrügen den Käufer nicht, die Aufnahme der Dokumente und die Bezahlung des Kaufpreises zu verweigern oder zu verzögern.
7.8.
Liegt ein Mangel vor, so ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. In beiden Fällen ist die Verkäuferin verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport und Rücktransport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlagen insgesamt 2 oder mehr Ersatzlieferungen oder Nacherfüllungsversuche fehl oder verzögert die Verkäuferin die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unangemessen, so stehen dem Käufer die allgemeinen gesetzlichen Rechte zu, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung bedarf. Im Falle ordnungsgemäßer Ersatzlieferung sind Schadensersatzansprüche, soweit es sich nicht um Kosten des Käufers bei der Rücklieferung oder Nacherfüllung handelt, ausgeschlossen.
7.9.
Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern/Kunden, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten B.M.P.
8.1.
B.M.P. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern B.M.P. schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzet. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.2.
Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz oder sonstige zwingende gesetzlichen Vorschriften), haftet B.M.P. nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.3.
B.M.P. haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Beschaffung, z.B. von Werbekunden, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts verursacht worden sind), die B.M.P. nicht zu vertreten hat.
8.4.
Schadensersatzansprüche aus und in Verbindung mit dem Kaufvertrag richten sich bezüglich Grund und Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Verkäuferin eine besondere Garantie übernommen hat oder eine arglistige Zusicherung der Beschaffenheit oder ein arglistiges Verschweigen vorliegt.
8.5.
Im Übrigen ist die Haftung der Verkäuferin und ihrer Erfüllungsgehilfen, insbesondere für ihre und deren Mitarbeiter, auf Schadensersatz von einem Verschulden abhängig und bei leicht fahrlässigem oder schuldunabhängigem Verhalten ausgeschlossen.
8.6.
Soweit die Verkäuferin haftet, ist ihre Haftung außer gemäß 8.1 b) in allen Fällen grober und leichter Fahrlässigkeit auf den Schaden beschränkt, den sie unter Berücksichtigung der Umstände, die sie erkannt hat oder hätte erkennen müssen, als Folge der Vertragsverletzung typischerweise hätte voraussehen können bis maximal zur Höhe des mit B.M.P. vereinbarten Kaufpreises. Im Falle von Verzögerungsschäden haftet B.M.P. nur in Höhe von bis zu 5% des mit B.M.P. vereinbarten Kaufpreises.
8.7.
Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist außer im Falle des Vorsatzes ausgeschlossen.
8.8.
Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin aus oder in Verbindung mit dem abgeschlossenen Vertrag verjähren spätestens ein Jahr nach der vollständigen Ablieferung/Teilablieferung der Ware an den Käufer. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Wird die Ware nach einer Freistellung oder sonstigen Mitteilungen über die Abnahmemöglichkeit nicht unverzüglich abgenommen, so läuft die Verjährungsfrist seit dem Zugang der Mitteilung an den Käufer.
8.9.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen Umsetzung der europäischen Produkthaftung-Richtlinie.
9.1.
B.M.P. speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden. Die Speicherung beschränkt sich nur auf die geschäftsnotwendigen Daten.
B.M.P. ist berechtigt, Daten und Informationen über den Kunden zu erheben, speichern, nutzen verarbeiten und an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen der B.M.P. erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Kunden nicht entgegenstehen. B.M.P. ist berechtigt, Daten zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des Debitorenmanagements weiter zu geben. Falls dies gewünscht ist, werden wir jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen.
10.1.
Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie alle sonstigen Regelungen zur Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung einschließlich der einschlägigen Gesetzgebungen der USA und Großbritanniens (FCPA und UK Bribery Act) einzuhalten und keine Aktivitäten zu entfalten, die das Anbieten, Fordern, Versprechen, Bewilligen, Geben oder Entgegennehmen von unrechtmäßigen Zahlungen oder anderen Vorteilen zum Gegenstand haben und eine Straftat nach den vorgenannten Vorschriften darstellen. Der Kunde verpflichtet sich, B.M.P. jeden Umstand umgehend mitzuteilen, der ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften darstellen könnte.
Ein Verstoß gegen diese Klausel begründet eine wesentliche Vertragsverletzung die B.M.P. berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Für Ansprüche, Verluste oder Schäden, die dem Kunden durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung entstehen, haftet B.M.P. nicht. Der Kunde ist verpflichtet, B.M.P. von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die aus der Missachtung dieser Klausel durch ihn entstehen.
11.1.
Der Kunde/Importeur darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation, nach Weißrussland und/oder in die von der Russischen Föderation besetzten ukrainischen Gebiete verkaufen, exportieren oder reexportieren bzw. dort verwenden.
11.2.
Der Kunde/Importeur wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 11.1. nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
11.3.
Der Kunde/Importeur richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzuspüren, die den Zweck von Absatz 11.1. vereiteln würden.
11.4.
Jeder Verstoß gegen die Absätze 11.1., 11.2. oder 11.3. begründet eine wesentliche Vertragsverletzung die B.M.P. berechtigt, das Vertragsverhältnis auf das sich die Vertragsverletzung bezieht und alle weiteren Vertragsverhältnisse mit dem Kunden/Importeur, fristlos zu kündigen. Für Ansprüche, Verluste oder Schäden, die dem Kunden/Importeur durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung entstehen, haftet B.M.P. nicht. Der Kunde/Importeur ist verpflichtet, B.M.P. von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die aus der Missachtung dieser Klausel durch ihn entstehen. B.M.P. ist berechtigt, unabhängig vom Rücktritt, daneben Schadensersatz nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen.
11.5.
Der Käufer/Importeur informiert B.M.P. unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze 11.1., 11.2. oder 11.3. einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 11.1. vereiteln könnten. Der Käufer/Importeur stellt B.M.P. innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 11.1., 11.2. und 11.3.zur Verfügung.
12.1.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Liefer- oder Verladeort, sonst das benannte Lager der Verkäuferin, mangels anderer Vereinbarung: Norderstedt, für die Zahlung des Kaufpreises Hamburg.
12.2.
Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und etwa an seine Stelle tretende Gesetze sind ausgeschlossen.
12.3.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrage ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit oder Beendigung des Vertrages betreffen, werden – soweit gesetzlich zulässig – von den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden. Die Verkäuferin kann den Käufer auch an seinem Sitz verklagen.
13.1.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahekommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
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