Satzung der B.M.P. Pharma Trading AG


(Stand 30.07.2010)


I.    Allgemeine Bestimmungen
§ 1

Firma und Sitz
(1)    Die Firma der Gesellschaft lautet:
B.M.P. Pharma Trading AG.
(2)    Sitz der Gesellschaft ist Norderstedt.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens
(1)    Gegenstand des Unternehmens sind der Handel mit pharmazeutischen Produkten und medizinischen Fertig- u. Futtermittelpräparaten, soweit eine besondere Erlaubnis nicht erforderlich ist, ferner die Ausübung der Holding-Funktion gegenüber anderen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes.
(2)    Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Unternehmensverträge abschließen.

§ 3

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt.

II.    Grundkapital und Aktien
§ 5

Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1)    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 5 250 000,00; es ist eingeteilt in
5 250 000 Stückaktien im rechnerischen Betrag von je € 1,00.
(2)    Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Für mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Sammelurkunde ausgestellt werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzel-Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.
(3)    Bei Kapitalerhöhungen kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
(4)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. Juni 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens bis zu € 2,0 Mio. durch Ausgabe von bis zu 2 Mio. Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingung Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
-    um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten,
-    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbes von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,
-    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktie gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2 und 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % sowohl des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung des genehmigten Kapitals, als auch im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben wurden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1,2 und 3 des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 30. Juni 2010 nicht oder nicht vollständig genutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
(5)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital neu zu fassen.

III.    Der Vorstand
§ 6

Zusammensetzung
(1)    Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(2)    Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands und weitere Mitglieder des Vorstands zu stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Sprechern ernennen.
(3)    Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, sofern mindestens 3 Vorstandsmitglieder bestellt sind.
(4)    Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluß seiner Mitglieder mit Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt.

§ 7

Vertretung der Gesellschaft
(1)    Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, soweit dem nicht § 112 AktG entgegensteht.
(2)    Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein.

IV.    Der Aufsichtsrat
§ 8

Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern.
(2)    Die Wahl erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3)    Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für jedes Aufsichts- ratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle.
(4)    Jedes Mitglied des Aufsichtrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, niederlegen.
(5)    Mitglieder des Aufsichtsrates, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

§ 9

Vorsitz
(1)    Der Aufsichtsrat wählt im Anschluß an die Hauptversammlung, die ihn gewählt hat, für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2)    Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wird unverzüglich ein Nachfolger des Ausgeschiedenen für dessen restliche Amtszeit gewählt.

§ 10

Einberufung und Beschlüsse
(1)    Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich, telegrafisch oder telekopiermäßig erfolgen und die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Einberufung bis auf 3 Werktage abgekürzt werden.
(2)    Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder telekopiermäßig gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3)    Den Vorsitz in der Aufsichtsratssitzung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(4)    An der Beschlußfassung müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats mitwirken. Maßgebend für die Wirksamkeit der Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5)    Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter, abzugeben.

§ 11

Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)    Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes der Gesellschaft zu überwachen.
(2)    Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
(3)    Der Aufsichtsrat kann festlegen, ab welcher betragsmäßigen Höhe Investitionen bzw. Kreditaufnahmen seiner Zustimmung unterliegen.
(4)    Der Aufsichtsrat kann auch andere Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen.

§ 12

Vergütung
(1)    Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung festgelegt wird. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1 ½-fache dieses Betrages.
(2)    Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer.

V.    Die Hauptversammlung
§ 13

Ort der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder in deren näheren Umgebung oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

§ 14

Einberufung der Hauptversammlung
(1)    Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen.
(2)    Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

§ 15

Teilnahmerecht und Stimmrecht
(1)    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung bei der Gesellschaft anzumelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen, zu bemessene Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
(2)    Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Haupt-versammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher  oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

§ 16

Stimmrecht
(1)    Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2)    Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden.
(3)    Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

§ 17

Vorsitz in der Hauptversammlung
(1)    Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrates als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
(2)    Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.
(3)    Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zu setzen.
(4)    Die Hauptversammlung kann teilweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen und aufgezeichnet werden. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter. Soll eine öffentliche Übertragung erfolgen, so ist hierauf sowie auf die weiteren Einzelheiten in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, sofern das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder am Tag der Hauptversammlung wegen der Wahrnehmung eigener Dienstgeschäfte oder aus sonstigen Gründen an der Teilnahme der Hauptversammlung verhindert ist. Die Entscheidung, in welcher Weise eine Bild- und Tonübertragung erfolgt, trifft der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

§ 18

Beschlußfassung
(1)    Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlußfassung eine Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals.
(2)    Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

§ 19

Ordentliche Hauptversammlung
In den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, die insbesondere zu beschließen hat über:
-    die Feststellung des Jahresabschlusses in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,
-    die Verwendung des Bilanzgewinns,
-    die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates,
-    die Wahl des Abschlußprüfers.

VI.    Jahresabschluß und Gewinnverwendung
§ 20

Jahresabschluß
(1)    Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluß sowie den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2)    Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfungsberichtes den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen. Der Bericht des Aufsichtsrates wird dem Vorstand zugeleitet.
(3)    Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinnes weitere Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann auch eine andere Gewinnverwendung beschließen.

VII.    Schlußbestimmungen
§ 21

Kosten, Gründungsaufwand, Sacheinlagen
(1)    Gemäß § 26 Absatz 2 AktG wird festgestellt, dass die Kosten der Gründung, wie Notariatskosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten sowie alle mit der Gründung noch entstehenden Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(2)    Der Gesamtbetrag der Gründungskosten wir auf voraussichtlich DM 200.000,-- veranschlagt.
(3)    Die Gründer Bernd Michael Jörß und Frau Doris Krakow-Jörß erbringen folgende Sacheinlagen:
a)    Herr Bernd Michael Jörß bringt seinen Geschäftsanteil von nom. DM 50.000,-- an der ALPHA Trading GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 29 667), in die Gesellschaft ein. Für die Einbringung werden Herrn Bernd Michael Jörß 10.000 Stück Aktien gewährt.
Herr Bernd Michael Jörß bringt ferner seinen Geschäftsanteil von nom. DM 50.000,-- an der BENICHEM Trading (International) GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 55 863), in die Gesellschaft ein. Für die Einbringung werden Herrn Bernd Michael Jörß 10.000 Stück Aktien gewährt.
Herr Bernd Michael Jörß bringt ferner in die Gesellschaft bestehende und aufgrund Kapitalerhöhung vom 8.12.1998 entstehende Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag von DM 2.243.500,-- an der B.M.P. Bulk Medicines & Pharmaceuticals GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 24980), in die Gesellschaft ein. Für die Einbringung werden Herrn Bernd Michael Jörß 1.200.220 Stück Aktien gewährt.
b)    Frau Doris Krakow-Jörß bringt in die Gesellschaft bestehende und aufgrund Kapitalerhöhung vom 8.12.1998 entstehende Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag von DM 186.500,-- an der B.M.P. Bulk Medicines & Pharmaceuticals GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 24980), in die Gesellschaft ein. Für die Einbringung werden Frau Doris Krakow-Jörß 99.780 Stück Aktien gewährt. Das Gewinnbezugsrecht aus den eingebrachten Geschäftsanteilen steht der Gesellschaft für die Zeit ab 1. Januar 1998 zu. Die mit der Einbringung verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gesellschaft.

§ 22


Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 23

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.